AGB

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechte und die Pflichten zwischen dem Auftraggeber (AG) und der Firma adapt Haller GmbH, Dauphinestraße 194, 4030 Linz als Auftragnehmer (AN). Die vorliegenden AGB sind Angebots- und Auftragsgrundlage und liegen somit dem Werkvertrag bzw. der Beauftragung zu Grunde unbeschadet ob dieser mündlich oder schriftlich geschlossen wurde.

(2) Der AN ist Mitglied der Haller Gruppe. Diese besteht aus der Haller Bau GmbH, der adapt Haller GmbH, der re rudolf edinger gmbh und der Oppolzer Bau GmbH, sowie weiteren, nicht operativ tätigen Unternehmen.

(3) Sofern nicht anderweitiges vereinbart ist, erfolgt die Erstellung eines Kostenvoranschlages bzw. auch die Erstellung eines Schätzungsanschlags kostenpflichtig. Erfolgt keine über die Erstellung der Kostenschätzung bzw. des Kostenvoranschlags hinausgehende Beauftragung des AN werden die hierfür aufgelaufenen Kosten eigenständig abgerechnet. Die Kosten für die Angebotsstellung betragen rund 2% bis 5% der jeweiligen Angebotssumme. 

(4) Von uns körperlich zur Verfügung gestellte oder elektronisch zugänglich gemachte Dokumente, insbesondere Kostenschätzungen, Angebote samt eventuellen Beilagen und Skizzen sowie sonstige Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den AG, bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die von uns ausgegebenen Unterlagen können bei Nichterteilung eines Auftrages von uns zurückgefordert werden. Sollten unsere Angebotsunterlagen, Teile davon oder Abschriften unseres Angebotes zur Einholung weiterer Konkurrenzangebote verwendet werden, so werden pauschal 5% der Angebotssumme als Kostenersatz in Rechnung gestellt.

(5) Die für eine ordnungsgemäße Kalkulation und Angebotslegung unbedingt erforderlichen Informationen zum Projekt, insbesondere eine detaillierte Ausführungsplanung samt Statik und eine detaillierte Bestandsaufnahme samt eventuellen Bodengutachten als auch gegebenenfalls ein Rückbaukonzept mit Schadstofferkundung und eventueller notwendiger Kriegsmittelerkundung sind vom Auftraggeber so rechtzeitig beizuschaffen und bereitzustellen, dass eine ordnungsgemäße Leistungsvorbereitung und Kalkulierung durch den Auftragnehmer erfolgen kann. Das Baugrundrisiko trägt ausschließlich der AG.

(6) Der angegebene Ausführungszeitraum ist eine äußerst wichtige Kalkulationsgrundlage und maßgeblich für die Preisgestaltung! Bei Terminverschiebungen, welche nicht dem AN zuzurechnen sind, ist mit Preisanpassungen und Mehrkosten zu rechnen!

(7) Vertragsgrundlage ist die zum Angebotsdatum gültige ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen - Werkvertragsnorm“, sowie die darin zitierten Werkvertragsnormen und die ÖNORM DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden.

(8) Wir weisen darauf hin, dass jeder Bauherr zur Einhaltung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG1999) verpflichtet ist. Unterlässt der AG diese Verpflichtung, so tut er dies ausschließlich auf seine eigene Verantwortung. Der AN ist diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

(9) Wenn nicht anders vereinbart, sind die Einreichpläne und die Baubewilligung sowie alle Ausführungspläne samt statischer Berechnung und Bodengutachten rechtzeitig vom AG beizustellen. Für eine wirtschaftliche und technisch entsprechende Bauabwicklung wird ein Planvorlauf von mindestens vier Wochen vereinbart. Alle Pläne, die dem AN vom AG oder dessen Erfüllungsgehilfen übergeben werden, gelten als vom AG zur Ausführung freigegeben. Verspätete Planlieferungen oder kurzfristige Ausführungsänderungen führen unweigerlich zu Mehrkosten und Terminverschiebungen!

(10) Alle zur Baustellenabwicklung erforderlichen Vereinbarungen mit Anrainern und Nachbarn sind vom AG rechtzeitig vor Ausführung zu treffen. Alle von der Baustelle betroffenen Anrainern und Nachbarn werden vom AG rechtzeitig über die geplanten Bauarbeiten und die damit verbundenen Lärm- und Staubbelastung sowie baustellenbedingte Einschränkungen informiert.

(11) Der AG hat für eine geeignete Baustellenzufahrt und für die notwendigen Flächen für Materiallagerung und Geräteaufstellung zu sorgen. Rekultivierungsarbeiten sind, sofern nicht ausdrücklich im Angebot aufgelistet, nicht im Angebotspreis enthalten, sondern gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

(12) Grundgrenzen sind vom AG dem AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn bekanntzugeben und vor Ort zu kennzeichnen.

(13) Werden Leistungen durch den AG selbst erbracht, so haftet ausschließlich der AG für das eingesetzte Personal und die selbst ausgeführte Leistung. Es dürfen nur sicherheitstechnisch unterwiesene und qualifizierte Arbeitskräfte eingesetzt werden. Alle gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Der AN ist schad- und klaglos zu halten.

(14) Der AG erteilt seine Zustimmung, dass der AN Lichtbildaufnahmen des vertragsgegenständlichen Bauwerks in seiner Homepage und in sonstigen Medien veröffentlichen und kommerziell nutzen darf.

(15) Alle Preise wurden auf derzeit gültigen Lohn- und Materialkosten kalkuliert. Preisbasis ist das Angebotsdatum, eventuelle Preissteigerungen werden weiterverrechnet. Unser Angebot ist vier Wochen gültig.

(16) Bei unserer Kalkulation sind wir davon ausgegangen, dass alle Arbeiten zu Normalarbeitszeiten, in einem Zuge ausgeführt werden können. Auf die Kurzlangregelung im Baugewerbe wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Gemäß Kurzlangkalender des AN wird freitags nur in den langen Wochen gearbeitet, jeder zweite Freitag ist frei.

(17) Alle Ausführungsfristen und Termine sind einvernehmlich festzulegen. Schlechtwettertage verlängern den Terminplan und die Fertigstellung. Auf den zweiwöchigen Betriebsurlaub im Sommer (Anfang August) und den Weihnachtsurlaub (Weihnachtswoche bis Mitte Jänner) wird hingewiesen. In diesen Wochen ist der Baustellenbetrieb unterbrochen!

(18) Bei Angebotslegung wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass Baustrom und Bauwasser bauseits, vom AG kostenlos beigestellt werden. Wird im Angebot die Beistellung von Baustrom und Bauwasser durch den AN vereinbart, so wird vorausgesetzt, dass eine ausreichende Strom- bzw. Wasserzuleitung vor Ort besteht.

(19) Bedient sich der AG eines Erfüllungsgehilfen für die Abwicklung der Baustelle (z.B. Architekt, Örtliche Bauaufsicht, Bauleitung) so wird vom AN vorausgesetzt, dass dieser vom AG Beauftragte und dessen Mitarbeiter weisungsbefugt und in vollem Umfang vom AG bevollmächtigt sind und rechtverbindliche Entscheidungen im Namen des AG treffen.

(20) Bei Abbruch- und Erdarbeiten sind alle Ver- und Entsorgungsleitungen im Bestand vom AG bekanntzugeben und zu kennzeichnen. Vom AG ist mit dem AN das Einvernehmen herzustellen, welche Leitungen zu schützen bzw. welche Leitungen abgebrochen werden können. Alle abzubrechenden Leitungen sind vom AG stillzulegen, Leitungen dürfen während der Bauarbeiten nicht unter Druck oder Spannung stehen. Wird der AN nicht vom AG auf bestehende Leitungen hingewiesen oder unterlässt der AG die Verpflichtung, Leitungen stillzulegen, dann übernimmt der AN keine Haftung bei Leitungsschäden; in diesem Falle ist der AN schad- und klaglos zu halten.

(21) Der AG wird darauf hingewiesen, dass bei Umbauarbeiten und Arbeiten im Bestand die Werte der ÖNORM DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“ aufgrund der Gegebenheiten überschritten bzw. faktisch nicht eingehalten werden können. Eine solche Überschreitung der Toleranzen stellt keinen Mangel dar.

(22) Die Abrechnung der Leistungen erfolgt grundsätzlich nach tatsächlichem Aufmaß bzw. bei Regieleistungen nach tatsächlichem Aufwand. Eine Vollständigkeits- bzw. Mengengarantie ist nur dann gegeben, wenn diese im Angebot ausdrücklich vereinbart wurde. Regieangebote und Leistungsverzeichnisse sind grundsätzlich als unverbindliche und freibleibende Kostenschätzung zu betrachten.

(23) Wird eine Pauschale vereinbart, so gelten die Mengen und Einheitspreise des Angebotes als pauschaliert. In einer Pauschale sind grundsätzlich nur jene Mengen und Leistungen enthalten, die im Angebot ausdrücklich angeführt sind.

(24) Die Abrechnung von Regiearbeiten erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, anhand der Aufzeichnungen im Regiebericht oder im Bautagesbericht bzw. Bautagebuch, welche vom AN geführt werden. Bei Regiearbeiten werden die Arbeitsleistungen nach Stunden verrechnet, wobei jede Stunde, die für die beauftragte Leistung erforderlich ist zur Abrechnung kommt. Neben der Arbeitszeit auf der Baustelle werden auch die Zeit für An- und Abfahrt, Vorbereitungszeiten am Lagerplatz sowie Stunden für Materialbesorgungen und Schuttabtransport nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.

(25) Die Abrechnung der Leistungspositionen erfolgt nach tatsächlichem Aufmaß, wobei hier die jeweiligen Werkvertragsnormen als Abrechnungsgrundlage vereinbart werden. Naturmaße werden vom AN im Bautagebuch oder Aufmaßblatt niedergeschrieben und gelangen so zur Abrechnung.

(26) Regieberichte und/oder Bau- bzw. Bautagebuch werden vom AN laufend geschrieben und dem AG zur Überprüfung und Unterfertigung vorgelegt. Unterfertigte Regieberichte bzw. Baubücher gelten als vom AG verbindlich anerkannt. Wird der AG zur Unterfertigung der Berichte nicht angetroffen, so werden die Berichte per Mail, Fax oder Post an den AG zur Prüfung übermittelt. Die jeweiligen Regieberichte bzw. das Bautagebuch gilt dann, 14 Tage nach Eingang beim AG, als von diesem verbindlich anerkannt. Der AG muss daher innerhalb von 14 Tagen schriftlich gegen die Aufzeichnungen im Regiebericht bzw. Bautagebuch Einspruch erheben und diesen entsprechend begründen, da andernfalls die Aufzeichnungen des AN vom AG verbindlich anerkannt werden.

(27) Die Abrechnung von Regiebaustellen erfolgt grundsätzlich nach Fertigstellung anhand der vom AN geführten Regieberichte. Materialien werden nach Lieferschein oder nach Aufzeichnung im Regiebericht verrechnet. Dauert eine Regiebaustelle länger als 2 Wochen so behält sich der AN vor, mehrere Regierechnungen zu legen. Regierechnungen sind grundsätzlich, sofern nicht anders vereinbart, binnen 10 Tagen zur Zahlung fällig. In der Zahlungsfrist ist die Prüffrist enthalten.

(28) Arbeiten nach Leistungspositionen werden nach Fertigstellung abgerechnet. Dauert die Baustelle länger als 2 Wochen behält sich der AN vor, regelmäßige Teilrechnungen zu legen. Die Schlussrechnung wird nach Fertigstellung gelegt. Teilrechnungen sind grundsätzlich, sofern nicht anders vereinbart, binnen 10 Tagen zur Zahlung fällig, die Schlussrechnung ist binnen 20 Tagen fällig. In den Zahlungsfristen sind die Prüffristen enthalten. Angehängte Regieleistungen gelangen mit den Teilrechnungen bzw. der Schlussrechnung zur Abrechnung.

(29) Zusatzleistungen bzw. Zusatzaufträge werden auf Grundlage des Hauptauftrages ausgeführt und mit den vereinbarten Preisen verrechnet. Sind keine Einheitspreise vereinbart, werden ortsübliche, angemessene Preise verrechnet. Zusatzaufträge werden mit den Teilrechnungen oder mit der Schlussrechnung abgerechnet. Alle angeordneten bzw. ausgeführten Zusatzarbeiten stellen einen Zusatzauftrag dar, welcher mündlich oder schriftlich erteilt werden kann. Zusatzarbeiten führen zu Mehrkosten und unweigerlich zu einer Verlängerung der Ausführungsfrist und somit zu einer Verschiebung des Fertigstellungstermins.

(30) Zahlungsbedingungen: Wenn nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen ohne Abzug und fristgerecht zur Anweisung zu bringen. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Rechnungsdatum. Die fristgerechte Zahlung der Rechnung ist dann gegeben, wenn der AG die Überweisung so rechtzeitig veranlasst, dass der AN spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist über den angewiesenen Betrag verfügen kann. Ein eventuell gesondert zu vereinbarender Skonto wird nur bei fristgerechter und vollständiger Anweisung aller Rechnungen, Teilrechnungen und der Schlussrechnung aus dem gegenständlichen Bauvorhaben anerkannt. Ungerechtfertigt einbehaltene Skontobeträge werden ausnahmslos nachgefordert!  Eventuelle Prüffristen sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, in den vereinbarten Zahlungsfristen enthalten. Diese in der Zahlungsfrist enthaltene Prüffrist endet nach Ablauf der halben Zahlungsfrist. Fragen zur Abrechnung oder eventuelle Einsprüche gegen die Abrechnung oder die Rechnungslegung haben vor Ablauf der Prüffrist, also innerhalb der halben Zahlungsfrist schriftlich zu erfolgen und sind entsprechend zu begründen, ansonsten gilt die Abrechnung und die Rechnung als vom AG anerkannt. Der AG ist verpflichtet, die Rechnung unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und eventuelle Unklarheiten umgehend mit dem AN zu klären. Sollten dem AG Unterlagen zur Rechnungsprüfung fehlen, sind diese binnen längstens fünf Tagen schriftlich beim AN einzufordern. Geringfügige oder rein optische Mängel haben keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Rechnung. Alle Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des AN. Bei verspätetem Zahlungseingang werden Verzugszinsen von 9,0% p.a. und € 80 Mahngebühren und der gesamte, eventuell vereinbarte Skontobetrag fällig.   

(31) Die Abnahme der Leistungen erfolgt formlos. Eine förmliche Übernahme wäre bei Beauftragung gesondert zu vereinbaren. Die Arbeiten gelten spätestens durch die Benützung durch den AG, somit durch die Übernahme der Leistung in seine Verfügungsmacht, als von diesem übernommen. Eventuelle Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich dem AN mitzuteilen und gemeinsam zu besichtigen. Ansonsten gelten die Bestimmungen der ÖNORM B2110 als vereinbart.   

(32) Ein Deckungs- oder Haftrücklass ist grundsätzlich gesondert zu vereinbaren und wird nur dann einbehalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Der Deckungs- und Haftrücklass kann dann vom AN durch eine Versicherungs- oder Bankgarantie abgelöst werden. Bei einer Auftragssumme bis netto € 50.000 werden Deckungs- oder Haftrücklass grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Regierechnungen kann kein Deckungs- oder Haftrücklass einbehalten werden.

(33) Die Gewährleistung beginnt mit dem Tag der Abnahme und beträgt drei Jahre. Erfolgt keine förmliche Übernahme so beginnt die Gewährleistungsfrist am Tag der Benützung durch den AG, spätestens mit dem Datum der Rechnungslegung.

(34) Datenschutzverordnung: Im Zuge der ordnungsgemäßen Erfüllung des gegenständlichen Auftrages ist eine Weitergabe der Daten des Kunden bzw. AG (Name, Telefonnummer, Anschrift, E-Mail Adresse, Planunterlagen, Schriftverkehr usw.) an Dritte unumgänglich. Unter „Dritte“ werden insbesondere Lieferanten, Subunternehmer, Projektanten, Behörden, Versorgungsunternehmen usw. verstanden. Darüber hinaus ist der AG damit einverstanden, dass der AN die Daten für Informationen, Produktplatzierungen oder Ähnliches bis auf Widerruf verwendet. Mit der Entgegennahme einer Kostenschätzung bzw. eines Angebotes oder der Erteilung eines Auftrages an unser Unternehmen erklärt sich der Kunde bzw. AG mit dieser Vorgansweise ausdrücklich einverstanden.

(35) Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Auftragsverhältnis ergeben, wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Linz vereinbart.

(36) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

(37) Der AG bestätigt, über den Inhalt der AGB ausreichend informiert und aufgeklärt worden zu sein und erkennt diese vollinhaltlich an.

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